Pflegegrad - Was bedeutet das?

Am 1. Januar 2017 wurde die neue Pflegereform umgesetzt. Die bis dahin bestehenden Pflegestufen wurden durch fünf Pflegegrade ersetzt. Wer bereits in einer Pflegestufe eingestuft war, musste keinen neuen Antrag stellen. Pflegestufen wurden automatisch in Pflegegrade übergeleitet. Wichtig ist, wer Leistungen aus der Pflegekasse beziehen möchte, muss rechtzeitig einen Antrag stellen. Die Diakonie hilft gerne dabei.

Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 gilt in erster Linie für Neueinstufungen. Er ist für Menschen, die noch weitgehend selbstständig sind, aber auch in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt sind. Pflegegrad 1 ist z.B. für ältere Menschen mit leichter Demenz oder Personen mit Einschränkungen aufgrund von Wirbelsäulen- oder Gelenkerkrankungen und Menschen mit Restlähmungen nach einem Schlaganfall.

Sie alle können einen Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat nutzen. Dieser Betrag wird nicht ausgezahlt. Er kann stattdessen für die Finanzierung von körperbezogenen Maßnahmen, Hilfe bei der Haushaltsführung und für Betreuung genutzt werden. Der Betrag kann also bspw. benutzt werden für den Besuch der Betreuungsgruppe in Kasendorf, für Gespräche, Spaziergänge und Einkäufe oder für eine Haushaltshilfe. Und auch im Pflegegrad 1 darf eine pflegerische Leistung, wie z.B. Baden oder Duschen, erbracht werden.

Monatlich nicht verbrauchte Beträge können auch innerhalb eines Kalenderjahres angespart werden. Sie müssen aber bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden.

Zusätzlich gibt es einen monatlichen Anspruch von 40 Euro für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch, z.B. Handschuhe, Händedesinfektionsmittel usw. Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten also kein Pflegegeld für die Pflege zu Hause, aber sie können all die aufgezählten Leistungen in Anspruch nehmen.

Pflegegrad 2

Die Pflegebedürftigkeit wird vom MDK (medizinischen Dienst der Krankenkassen) festgestellt. Er orientiert sich nicht mehr daran, wie viel Zeit ein Mensch am Tag an Hilfe benötigt, sondern im Wesentlichen daran, wie selbstständig der Alltag bewältigt werden kann und wie viel Unterstützung dafür notwendig ist.

Für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit sind nach der neuen Begutachtungsweise sechs Bereiche relevant:

  1. Mobilität: körperliche Beweglichkeit, z.B. Aufstehen vom Bett und Gehen ins Badezimmer am Morgen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen.
  2. Kommunikative Fähigkeiten: Verstehen und Reden, z.B. Orientierung über Ort, Zeit und Sachverhalte, Begreifen und Erkennen von Risiken, Verstehen anderer Menschen im Gespräch.
  3. Verhaltensweisen: z.B. Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastend sind, Abwehr pflegerischer Maßnahmen.
  4. Selbstversorgung: z.B. selbstständiges Waschen und Ankleiden, Essen und Trinken, selbstständige Benutzung der Toilette.
  5. Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen: z.B. die Fähigkeit Medikamente selbst einnehmen zu können, die Blutzuckermessung selbst durchzuführen und deuten zu können oder gut mit einer Prothese oder dem Rollator zurecht zu kommen, den Arzt selbstständig aufsuchen zu können.
  6. Gestaltung des Alltagslebens: z.B. die Fähigkeit den Tagesablauf selbstständig zu gestalten, mit anderen Menschen in direkten Kontakt zu treten oder die das Kaffeekränzchen ohne Hilfe zu besuchen.

Der Pflegegrad 2 setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit voraus.

Pflegeheim

Die durchschnittlichen Kosten für ein Pflegeheim, im Pflegegrad 2, betragen ca. 3.070,- Euro. Die Pflegekasse übernimmt 770,- Euro. Das bedeutet, dass 2.300,- Euro aus dem eigenen Vermögen übernommen werden müssen.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 2

Bedürftige mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder Freunde und auf Pflegesachleistungen bei professioneller Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst. Ein monatliches Pflegegeld von 316 Euro erhalten Menschen mit oder ohne Demenz mit Pflegegrad 2 seit 2017 bei häuslicher Pflege durch Angehörige. Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 stehen seit 2017 Pflegesachleistungen von monatlich 689 Euro zu, die ambulante Pflegedienste direkt mit den Pflegekassen abrechnen.

Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung

Wenn Pflegebedürftige nicht nur durch Angehörige sondern auch durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden, ist auch die sog. Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen möglich. Dabei verringert sich das Pflegegeld, je nachdem wie viel an Sachleistung von Pflegedienst abgerechnet wird.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei Pflegegrad 2

Pflegebedürftigen steht ein „Entlastungsbeitrag“ von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu. Mit dem Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 2 können Betroffene z.B. an einer Betreuungsgruppe für leicht Hilfsbedürftige oder leicht Demenzkranke teilnehmen, die geistig und körperlich aktivieren soll, oder Putz- bzw. Haushaltshilfen engagieren und bezahlen, die ihnen im Haushalt helfen, und einen Alltagsbegleiter für Gespräche und Spaziergänge oder eine Einkaufshilfe bezahlen.

Pflegegrad 3

Der Pflegegrad 3 setzt eine schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit voraus.

Pflegeheim: die durchschnittlichen Kosten für ein Pflegeheim, im Pflegegrad 3, betragen zirka 3526,- Euro. Die Pflegekasse übernimmt 1262,- Euro. Das bedeutet, dass 2300,- Euro aus dem eigenen Vermögen übernommen werden müssen.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 3

Bedürftige mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder Freunde und auf Pflegesachleistungen bei professioneller Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst. Ein monatliches Pflegegeld von 545 Euro erhalten Menschen mit oder ohne Demenz mit Pflegegrad 3 seit 2017 bei häuslicher Pflege durch Angehörige. Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 stehen seit 2017 Pflegesachleistungen von monatlich 1298 Euro zu, die ambulante Pflegedienste direkt mit den Pflegekassen abrechnen.

Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung

Wenn Pflegebedürftige nicht nur durch Angehörige sondern auch durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden, ist auch die sog. Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen möglich. Dabei verringert sich das Pflegegeld, je nachdem wie viel an Sachleistung von Pflegedienst abgerechnet wird.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei Pflegegrad 3

Pflegebedürftigen steht ein „Entlastungsbeitrag“ von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu. Mit dem Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 3 können Betroffene z.B.

  • an einer Betreuungsgruppe für leicht Hilfsbedürftige oder leicht Demenzkranke teilnehmen, die geistig und körperlich aktivieren soll,
  • Putz- bzw. Haushaltshilfen engagieren und bezahlen, die ihnen im Haushalt helfen, und
  • einen Alltagsbegleiter für Gespräche und Spaziergänge oder eine Einkaufshilfe bezahlen.

Pflegegrad 4

Der Pflegegrad 4 setzt eine schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit voraus. In diesen Pflegegrad werden alle Pflegebedürftigen eingestuft, die eine schwere Beeinträchtigung im Alltag aufweisen. Diese Beeinträchtigung kann durch eine geistige oder körperliche Erkrankung entstehen. Der Pflegebedürftige ist aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr imstande seinen Alltag alleine zu bewältigen und benötigt zunehmend Hilfe.

Pflegeheim

Die durchschnittlichen Kosten für ein Pflegeheim bei Pflegegrad 4 betragen zirka 4075,- Euro. Die Pflegekasse übernimmt 1775,- Euro. Das bedeutet, dass 2300,-Euro aus dem eigenen Vermögen übernommen werden müssen.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 4

Bedürftige mit Pflegegrad 4 haben Anspruch auf Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder Freunde und auf Pflegesachleistungen bei professioneller Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst. Ein monatliches Pflegegeld von 728,- Euro erhalten Menschen mit oder ohne Demenz mit Pflegegrad 4 seit 2017 bei häuslicher Pflege durch Angehörige. Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 stehen seit 2017 Pflegesachleistungen von monatlich 1612,- Euro zu, wenn die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgt.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei Pflegegrad 4

Pflegebedürftigen steht ein „Entlastungsbeitrag“ von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu. Mit dem Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 4 können Betroffene z.B. Hilfe bei der Haushaltsführung und häusliche oder pflegerische Betreuung durch einen zugelassenen Pflegedienst, in Anspruch nehmen. Ebenso ist die Teilnahme in einer Betreuungsgruppe, die geistig und körperlich aktivieren soll, möglich.

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